8.5 Massenentlassung

Bei einer Massenentlassung muss die Arbeitgeberin die Belegschaft im Voraus schriftlich über die Gründe und die Zahl der Entlassungen informieren und die Belegschaft muss die Möglichkeit haben, Vorschläge zu machen, wie die Kündigungen vermieden oder ihre Folgen gemildert werden könnten. Es gibt aber im Gesetz keine Pflicht, dass der Arbeitgeber mit der Belegschaft einen Sozialplan aushandeln muss. In einigen GAV gibt es dazu Regelungen. Ausserdem müssen Chef:innen das kantonale Arbeitsamt ebenfalls im Voraus schriftlich informieren. Wenn sie diese Informationspflicht verletzen, sind die Kündigungen missbräuchlich. Allerdings können nur Entschädigungen in der Höhe von max. 2 Monatslöhnen gefordert werden.

Es gibt kein Recht auf Wiedereinstellung.

Das Gesetz definiert eine Massenentlassung je nach Betriebsgrösse:

  • Kleinbetrieb (20-100 Arbeiter:innen): 10 Entlassungen

  • Mittelbetrieb (100-300 Arbeiter:innen): 10% der Belegschaft

  • Grossbetrieb (über 300 Arbeiter:innen): mind. 30 Entlassungen