8.2 Fristlose Kündigung

Wenn aus bestimmten Gründen ein weiteres Arbeitsverhältnis unmöglich ist, kann von beiden Seiten her eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden. Voraussetzung dafür ist ein VOLLKOMMENER VERTRAUENSVERLUST.

Fristlose Kündigung Seitens Chef:in

Gründe für eine fristlose Kündigung von seiten Arbeitgeber:in sind zum Beispiel: Diebstahl, Straftaten am Arbeitsplatz, Verrat von Geschäftsgeheimnissen, Tätlichkeiten und Beleidigungen von Vorgesetzen oder Arbeitskolleg:innen (sofern es sich nicht um Bagatellfälle handelt).

Bei weniger schwerwiegenden Verfehlungen darf ein:e Arbeitgeber:in eine fristlose Kündigung nur nach vorangegangener ABMAHNUNG aussprechen.

Schlechte Arbeitsausführung ist kein Grund für eine fristlose Kündigung!

Es passiert oft, dass Arbeitgeber:innen eine fristlose Kündigung aussprechen, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind. Wenn man sich nicht dagegen wehrt, bekommt man Probleme, z.B. Straftage bei der Arbeitslosenversicherung.

Wenn du eine fristlose Kündigung anfechten willst, weil die Vorwürfe nicht stimmen oder kein Grund für eine fristlose Kündigung sind, solltest du dies dem Betrieb sofort schriftlich mitteilen. Du solltest im Schreiben gleichzeitig deine weitere Arbeitsbereitschaft bekanntgeben („Ich biete weiterhin meine Arbeit an“) bzw. eine Entschädigung einfordern.

Reagiert der Betrieb nicht auf dein Schreiben, kannst du ein Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungsbehörde einreichen. Du solltest dich zudem bei der Arbeitslosenversicherung anmelden. Die IGA unterstützt dich dabei - Lass dich unbedingt möglichst schnell beraten!

Fristlose Kündigung Seitens Arbeiter:in

Auch als Arbeiter:in kannst du fristlos kündigen. Gründe für eine fristlose Kündigung von seiten der Arbeiter:in sind zum Beispiel:

Tätlichkeiten und Beschimpfungen durch Vorgesetzte, sexualisierte Übergriffe, schwerwiegende und anhaltende Verstösse gegen Vorschriften über den Gesundheitsschutz und wenn der Lohn, auch nach Setzen einer Frist, nicht ausbezahlt wird.

Auch wenn du selbst fristlos kündigst, kannst du einen Schadenersatz (Lohn bis Ende Kündigungsfrist) einfordern.