8.1 Kündigungsfristen
Im allgemeinen gelten folgende Fristen:
während der Probezeit | 7 Tage |
im 1. Dienstjahr | 1 Monat per Monatsende |
vom 2.-9. Dienstjahr | 2 Monate per Monatsende |
danach | 3 Monate per Monatsende |
Ein GAV oder ein Einzelarbeitsvertrag kann kürzere oder längere Kündigungsfristen festlegen. Ab dem 2. Dienstjahr muss aber mindestens eine Frist von einem Monat vereinbart werden.