8.1 Kündigungsfristen

Im allgemeinen gelten folgende Fristen:

während der Probezeit

7 Tage

im 1. Dienstjahr

1 Monat per Monatsende

vom 2.-9. Dienstjahr

2 Monate per Monatsende

danach

3 Monate per Monatsende

Ein GAV oder ein Einzelarbeitsvertrag kann kürzere oder längere Kündigungsfristen festlegen. Ab dem 2. Dienstjahr muss aber mindestens eine Frist von einem Monat vereinbart werden.