5.1 Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub und Entschädigung des anderen Elternteils:
Für die Mutter gilt: während 14 Wochen (98 Tagen) wird 80% des Lohns ausbezahlt. Wenn in einer Branche ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) gilt, der einen besseren Mutterschaftsurlaub vorschreibt (z.B. im Gastgewerbe) gilt die Regelung des GAV.
Für den Vater bzw. die Ehefrau der Mutter gilt: das andere Elternteil hat in den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes Anspruch auf 2 Wochen Urlaub (maximal 14 Taggelder). Als Entschädigung für den Verdienstausfall erhalten sie 80% des durchschnittlichen. AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens vor der Geburt, höchstens aber 196 Franken pro Tag.
Wer hat Anspruch? AHV-versicherte Arbeitnehmer:innen, Selbständigerwerbende, im Betrieb des Ehemannes, der Ehefrau, der Familie oder Konkubinatspartner:in Mitarbeitende, versicherte Arbeitslose, wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität Arbeitsunfähige.
Achtung: Wenn die Mutter vor Ablauf der 14 Wochen wieder zu arbeiten beginnt (auch nur teilweise), erlöscht der Anspruch auf Taggeld ganz.
Wie wird gerechnet?
Der maximale Anspruch sind 98 Taggelder zu Fr. 172 (entspricht einem Monatslohn von Fr. 6.450).
Ein Beispiel:
Bruttolohn vor Geburt: | Fr. 5.250 |
– geteilt durch 30 = | Fr. 175 |
– davon 80% = | Fr. 140 |
Anspruch: max 98 mal | Fr. 140 |
Woher kommt das Geld?
Der Betrieb bezahlt die Lohnfortzahlung an die Arbeitnehmer:in und bekommt seinerseits von der kantonalen Ausgleichskasse das Geld ausbezahlt - genau so wie bei den Kinderzulagen.
Wenn die Auszahlung nicht über den Betrieb möglich ist, kann das Taggeld direkt an die Elternteile ausbezahlt werden (z.B. bei Arbeitslosigkeit).
Mehr Informationen zum Thema Elternsein und Arbeit findest du im IGA-Infoblatt: Schwangerschaft, Elternschaft, Arbeit und Geld.