3.7 Andere Feiertage / religiöse Pflichten
Das Gesetz garantiert allen, die Ausübung ihrer religiösen Pflichten. Es besteht das Recht, nach Absprache an entsprechenden Feiertagen unbezahlt frei zu nehmen.
Es gibt ausserdem «Freie Tage aus besonderem Anlass» zum Beispiel wegen Hochzeit, Todesfall, etc. (Art. 329 Abs. 3 OR)