3.3 Tages-, Abend- und Nachtarbeit

Die Arbeit von 06:00 bis 20:00 Uhr gilt als Tagesarbeit, jene von 20:00 bis 23:00 Uhr als Abendarbeit. Betriebe können Abendarbeit ohne Bewilligung einführen und müssen dafür auch keinen Zuschlag bezahlen. Für Nachtarbeit (23:00- 06:00 Uhr) braucht der Betrieb eine Bewilligung. Vorübergehende Nachtarbeit muss mit einem Zuschlag von 25% entschädigt werden. Regelmässige Nachtarbeit muss mit 10% Zeitkompensation ausgeglichen werden (mit Ausnahmen). Für Nachtarbeiter:innen gibt es Schutzregelungen betreffend medizinische Beratung, Arbeitsweg, Verpflegung, Kinderbetreuung etc.