21.2 Prämienverbilligung (Kantonale Krankenkassen-Beiträge)

Um Prämienverbilligung zu erhalten, muss das jährliche anrechenbare Einkommen unter einer bestimmten Grenze liegen. Diese Einkommensgrenze wird jedes Jahr neu festgelegt. 2024 beträgt sie in Basel zum Beispiel 49‘375.- für Alleinstehende.

Die Höhe der Prämienverbilligung ist abhängig vom Einkommen, dem Vermögen und der Anzahl Personen im Haushalt. Massgebend ist dabei das Haushaltseinkommen, also das Einkommen der sogenannten „wirtschaftlichen Haushaltseinheit“: diese beinhaltet Ehepartner:in, Partner:in in einer eingetragenen Partnerschaft, minderjährige Kinder (oder Kinder in Erstausbildung) oder Konkubinatspartner:in im gleichen Haushalt.

Die genauen Zahlen (Einkommensgrenzen) werden jedes Jahr neu festgelegt. Siehe dazu das „Merkblatt Prämienverbilligung“ vom Amt für Sozialbeiträge.

Das anrechenbare Einkommen berechnet sich über den jährlichen Bruttolohn minus Abzüge (z.B. für Kinder, Personen in Ausbildung, Berufsunkosten). Bei Teilzeitarbeit wird der Lohn auf 80% hochgerechnet, falls du nicht begründen kannst, wieso du nicht 80% arbeiten kannst.

Prämienverbilligungen müssen beim Amt für Sozialbeiträge beantragt werden. Wenn du Anspruch auf Prämienverbilligung hast, kannst du diese auch rückwirkend erhalten (aber nur innerhalb desselben Kalenderjahrs, in dem du den Antrag gestellt hast).

Wenn du nicht sicher bist, ob du Anspruch auf Prämienverbilligung hast, kannst du diesen online Kurztest machen:

www.bs.ch/apps/sozialleistungsrechner

mit diesem online-Rechner findest du zudem heraus, ob du Anspruch auf Familienmietzinsbeiträge hast oder auf Beiträge an die KiTa-Kosten.