20. Pensionskasse - Berufliche Vorsorge (BV)

Die Pensionskasse ist die zweite Säule der Altersvorsorge. Die AHV-Rente deckt nur das Minimum, in der Pensionskasse wird der Lohn versichert, der über dieses Minimum hinausgeht. Alle Arbeitnehmer:innen über 25 Jahren sind obligatorisch versichert. Die Risiken Tod und Invalidität müssen, wenn jemand bereits arbeitet, schon ab 17 Jahren versichert werden.

Beiträge

Obligatorisch versichert ist der sogenannte KOORDINIERTE LOHN, d.h. vom Jahreslohn wird der Koordinationsabzug (Stand 2024: 25’725) abgezogen. Der Betrag, der dann übrig bleibt, ist der versicherte Lohn (= koordinierter Lohn). Seit 2005 ist man bereits ab einem Jahreslohn von 22‘050 Fr. (Eintrittsschwelle BVG) versichert; das heisst, ab diesem Jahreslohn-Niveau müssen Beiträge an die Pensionskasse bezahlt werde. Bei Jahreslöhnen, die tiefer als der Koordinationsabzug sind, wird ein koordinierter Lohn von 3675.- genommen.

Für diesen koordnierten Lohn, werden Beiträge bezahlt. Je nach Alter gelten andere Beiträge. Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in teilen sich die Beitragszahlungen, die Arbeitgeber:in muss mindestens die Hälfte der Beiträge übernehmen.

Folgende Minimalbeiträge werden vom koordinierten Lohn abgezogen:

Alter

Minimalbeitrag (Anteil Arbeitnehmer:in)

25-34 J.

7 % (3.5 %)

35-44 J.

10 % (5.0 %)

45-54 J.

15 % (7.5 %)

55-65 J.

18 % (9.0 %)

Für die nicht-obligatorisch versicherten Lohnteile bestehen, je nach Sektor, Betriebsreglement oder Gesamtarbeitsvertrag, sehr unterschiedliche Regelungen.

Leistungen

Die Rentenhöhe ist nicht gesetzlich festgelegt. Sie hängt von der Höhe der Beiträge und der Verzinsung ab. Je nach Pensionskasse wird die berufliche Vorsorge als monatliche Rente oder (selten) als einmalige Kapitalauszahlung überwiesen. Die Pensionskassenversicherung ist immer auch mit einer Risikoversicherung verbunden. Diese deckt in Ergänzung zur AHV/IV die Risiken Tod und Invalidität. Die Rentenleistungen der Pensionskasse sind im Verhältnis zu den gezahlten Beiträgen schlecht und es profitieren in erster Linie Banken und andere Finanzinstitute von den riesigen Kapitalsummen in den Pensionskassen.

Bezug vor der Pensionierung

Auch in der obligatorischen beruflichen Vorsorge gilt seit 2024 das Referenzalter 65 für alle. Es ist möglich, sich früh- oder teilpensionieren zu lassen oder den Bezug der Pensionskassen-Rente aufzuschieben: Analog zur AHV gibt es seit 2024 den flexiblen Altersrücktritt zwischen 63 und 70 Jahren mit einem Teilbezug der Renten (siehe Kapitel 19.5). Die Pensionskassen können über diese Mindestanforderungen hinausgehen.

Auch bei der Pensionskasse wird die Rente bei Vorbezug gekürzt und bei Aufschub erhöht.

Abgesehen davon kann in den folgenden Fällen das Pensionskassen-Kapital vor der Pensionierung beansprucht werden:

  • wenn du endgültig die Schweiz verlässt und dich ausserhalb der EU/ EFTA niederlässt.

  • wenn du selbständig-erwerbend wirst.

  • Wenn du 100% invalid wirst und eine ganze Rente der IV gesprochen bekommst.

  • wenn du ein Haus oder eine Wohnung kaufst, welche du selber bewohnst, ist ein Teilbezug möglich. Die genauen Modalitäten sind kompliziert

Informiere dich rechtzeitig.