19.8 AHV/IV im Ausland

Eine Rentenauszahlung ins Ausland ist für CH-Bürger:innen in jedem Fall möglich. Bei Ausländer:innen ist eine Rentenauszahlung in die Heimat nur möglich, wenn es zwischen der Schweiz und dem Heimatland ein Sozialversicherungsabkommen gibt. Ohne Sozialversicherungsabkommen kann nur das einbezahlte Kapital zurückerstattet werden.

Die Schweiz hat Sozialversicherungsabkommen mit allen EU/EFTA Mitgliedstaaten. Ausserdem mit Australien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Chile, Israel, Japan, Kanada/Quebec, Kosovo, Nord-Mazedonien, Montenegro, Philippinen, San Marino, Serbien, Türkei, USA und Uruguay.

Ergänzungsleistungen (EL) fallen jedoch weg, wenn man nicht mehr in der Schweiz lebt.