19.6 Ergänzungsleistungen (EL)

Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) haben in der Schweiz wohnhafte Personen, die eine AHV/IV-Rente oder für mind. 6 Monate ein Taggeld der IV beziehen, und denen die Rente (bzw. Rente und weitere Einkommen) nicht für den Lebensunterhalt ausreicht.

Bei der EL-Berechnung werden die Haushaltsgrösse und speziell unterhaltspflichtige Kinder berücksichtigt. Bei verheirateten Personen und bei eingetragenen Partnerschaften fliesst ausserdem das (hypothetische) Einkommen der Partner:innen in die Berechnung ein.

Wer Ergänzungsleistungen bezieht, muss Auslandaufenthalte (max. 3 Monate) voranmelden. Die EL können sonst für die Dauer des Auslandaufenthalts sistiert werden.

Als Nicht-EU-Bürger:in musst du für das Recht auf EL mindestens zehn Jahre legal in der Schweiz gelebt haben (mit anerkanntem Flüchtlingsstatus oder Staatenlose: fünf Jahre).

Anrechnung eines hypothetischen Einkommens

Bei der EL wird das „anrechenbare Einkommen“ den „anerkannten Ausgaben“ gegenübergestellt. Gibt es dabei ein Minus, wird dieses durch die Ergänzungsleistungen gedeckt. Dabei berechnet die EL z.B. auch ein fiktives (=hypothetisches) Einkommen der nicht erwerbstätigen Ehepartner:in oder ein hypothetisches Teileinkommen einer Person mit einer Teilrente der IV ein.

Wenn man belegen kann, dass sich trotz Arbeitssuche keine Stelle finden lässt, darf dieses hypothetische Einkommen nicht mitberechnet werden. Lass dich beraten!

Bei Personen im Alter von 60 Jahren und mehr darf kein hypothetisches Einkommen mehr angerechnet werden.

Krankheits- und behinderungsbedingte Kosten

Die EL erstattet auch gewisse krankheitsbedingte Kosten zurück, falls diese von keiner anderen Versicherung gedeckt werden (z.B. Zahnarzt, Transport zur nächstgelegenen Behandlungsstelle, Betreuung und Pflege zu Hause, etc.).

EL-Reform 2021

Mit der EL-Reform 2021 wurden die Regeln bezüglich EL-Bezug verschärft. Die Massnahmen wurden, wenn sie zu einer EL-Kürzung führten, ab dem 1. Januar 2024 eingeführt. Es bedeutet konkret, dass Bezüger:innen von Ergänzungsleistungen 400.- weniger Ergänzungsleistungen ausbezahlt erhalten. Die Sparreform bleibt unverständlich, da alles teuerer wurde und eine Kürzung nicht der Realität entspricht.

Eine weitere Verschärfung betrifft die Vermögensschwelle: Neu dürfen nur Personen, die weniger als CHF 100‘000.- an Vermögen besitzen, EL beziehen; bei Ehepaaren: 200‘000.- bei Kindern: 50‘000.- Dies kann dazu führen, dass ihr EL-Anspruch wegfällt. Ausserdem müssen, wenn EL-Bezüger:innen sterben und mehr als 40‘000.- vererben, die Erben die in den letzten zehn Jahren bezogenen EL zurückerstatten (aber nur mit dem Geld, das die 40‘000.- übersteigt). Auch bei den Freibeträgen, beim Thema „Vermögensverzicht“ und bei der Anrechnung des Vermögens der Ehepartner:innen gab es Verschärfungen.

Ergänzungsleistungen (EL) müssen beantragt werden. In Basel-Stadt erfolgt der Antrag über das Amt für Sozialbeiträge (in Riehen und Bettingen über die Gemeindeverwaltung Riehen) und in Baselland über die kantonale AHV-Ausgleichskasse.

Wenn du unsicher bist, ob du Anspruch auf EL hast, melde dich bei der IGA! Wir helfen dir dabei, deinen Anspruch abzuklären und den Antrag zu machen.

Weiterführende Informationen zu den EL (z.B. Berechnungsbeispiele für 1 Personenhaushalt, Ehepaare, Menschen die im Heim leben etc.).