1.1 Temporärarbeit

Wenn du durch eine Temporärfirma für einen Betrieb vermittelt wirst, gilt das Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG). Und es gibt einen Gesamtarbeitsvertrag GAV mit Vorschriften, z.B. dass eine Krankentaggeldversicherung obligatorisch ist. Mehr zum GAV für Temporärarbeiter:innen erfährst du hier

https://www.tempservice.ch/de/tempservice/fuer-temporaerarbeitende.php

  • Temporärfirmen brauchen eine Bewilligung.

  • Der Arbeitsvertrag muss schriftlich sein. Es gibt einen Rahmenvertrag mit der Temporärfirma, der für alle Einsätze gilt (regelt generelle Bedingungen wie Versicherung und Lohn im Krankheitsfall) und für jeden Einsatz einen Einsatzvertrag (regelt Stundenlohn, Dauer des Einsatzes, Arbeitszeit)

  • Auch bei Temporärarbeit müssen die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen eingehalten werden, wenn der Einsatzbetrieb einem allgemeinverbindlichen GAV untersteht.

  • Es gelten sehr kurze Kündigungsfristen: bei einer Arbeitsdauer bis zu 3 Monaten sind es mind. 2 Tage, im 4.–6. Monat mind. 7 Tage, danach gelten die normalen Vorschriften.

  • Nur bei kurzen oder unregelmässigen Einsätzen ist es erlaubt, die Ferien als Prozentsatz zum Stundenlohn abzugelten. Bei regelmässigen Einsätzen, die über drei Monate dauern, muss der Lohn dann ausbezahlt werden, wenn du die Ferien beziehst.

  • Wenn der Einsatzbetrieb nach drei Monaten eine Festanstellung offeriert, darf die Temporärfirma dafür keine Entschädigung verlangen.

  • Temporärarbeit führt zu Nachteilen in den Sozialversicherungen. Beachte wden Abschnitt zur Pensionskasse im Roten Faden!

Die IGA hat Erfahrung mit diesen Problemen. Wir können dich beraten!