11. Das Gleichstellungsgesetz (GlG)
Noch immer haben Frauen und genderqueere Personen generell in der Arbeitswelt schlechtere Chancen als Männer: sie bekommen im Durchschnitt 18% weniger Lohn, haben schlechtere Arbeitsbedingungen, bekommen keine interessanten Aufgaben und weniger Weiterbildung, werden viel öfter Opfer von sexueller Belästigung und werden bei Kündigungen oft zuerst entlassen. Gegen all diese Diskriminierungen gibt es seit 1996 auf nationaler Ebene das Gleichstellungsgesetz (GlG). Das Gesetz gilt für Benachteiligung aufgrund jeden Geschlechts. In den vergangenen Jahren ergab die Praxis der Schlichtungsstellen auch einen Schutz vor Benachteiligungen aufgrund der Geschlechtsidentität und sexueller Orientierung.
Im Gesetz steht: Niemand darf aufgrund des Geschlechts, des Zivilstands, der familiären Situation oder aufgrund einer Schwangerschaft in der Arbeitswelt benachteiligt werden. Dies gilt insbesondere für:
Anstellung und Kündigung
Aufgabenzuteilung und Arbeitsbedingungen
Lohn
Berufliche Aus- und Weiterbildung
Beförderung
Zusätzlich definiert das Gleichstellungsgesetz die Pflichten von Arbeitgeber:innen im Falle einer sexuellen Belästigung (siehe Kapitel 12).
Das Gesetz verbietet direkte wie auch indirekte Benachteiligung:
Direkte Diskriminierung: Die Ungleichbehandlung beruht ausdrücklich auf einem geschlechtsspezifischen Kriterium. Zum Beispiel wenn du für die gleiche Arbeit weniger Lohn bekommst als ein Mann oder Weiterbildungen nur für Männer angeboten werden.
Indirekte Diskriminierung: Wenn die Ungleichbehandlung zwar auf den ersten Blick nicht aufgrund der Geschlechtsidentität besteht, aber in der Praxis zu einer Benachteiligung eines Geschlechts gegenüber anderen führt.
Lasse dich von der IGA beraten, wenn du von geschlechtsspezifischer Diskriminie- 35 rung betroffen bist! In jedem Kanton gibt es zudem eine Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen im Erwerbsleben, welche auch für Beratungen angefragt werden können.
Klage durch die Gewerkschaft
Auch eine Gewerkschaft, ein Berufsverband oder eine Frauenorganisation kann eine Klage führen! Die betroffenen Personen müssen sich dann nicht persönlich exponieren. Die Verbandsklage ist möglich, wenn mehrere Arbeitsverhältnisse von einer Diskriminierung betroffen sind. Nimm mit der IGA Kontakt auf!
Nützliche Adressen:
Basel-Stadt:
Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen
Grenzacherstrasse 62
4005 Basel
Tel. +041 61 267 85 22
www.geschlechterdiskriminierung.bs.ch
Basel-Land:
Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen im Erwerbsleben
Rheinstrasse 16
4410 Liestal
Tel. +041 61 552 66 56